Empfaenger: Holger Koepke Erste ASCII-Version: Hatto von Hatzfeld Korrigierte ASCII-Version: Boris 'pi' Piwinger Anl. 1 z. Prot. 14/13 Pet 4-14-07-43 Unlauterer Wettbewerb Beschlußempfehlung ================== Das Petitionsverfahren abzuschließen Begründung ========== Mit der Petition wird gefordert, bei der Gestaltung der geplanten Richtlinie zum Elektronischen Geschäftsverkehr darauf hinzuwirken, daß die Versendung von unverlangter E-Mail entsprechend der Regelung für unerbetene Telefax-Werbung verboten werde. Hierzu liegen dem Petitionsausschuß weitere sachgleiche Eingaben vor, die zusammen beraten werden. Zur Begründung wird vorgetragen, die meisten Privatanwender empfingen ihre E-Mails per Modem und da könne keineswegs mit einem einfachen Klick - wie z.T. behauptet werde - entschieden werden, ob die E-Mail gelesen werden soll oder nicht. Die E-Mail müsse auf jeden Fall erst einmal auf Kosten des Empfängers übertragen werden, bevor eine Auswahl stattfinden könne. Weiterhin belege die E-Mail Speicherplatz beim Internetanbieter des Empfängers, den er über seine Gebühren ebenfalls finanzieren müsse. Die Übertragung belege Leitungskapazitäten, die zumindest teilweise vom Anwender über die Internetgebühren finanziert werden müßten. Hinzu komme zumeist ein begrenzter Speicherplatz. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung läßt sich unter Einbeziehung einer Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) wie folgt zusammenfassen: Die Frage der Zulässigkeit unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung ist im deutschen Recht zwar nicht ausdrücklich geregelt, die Rechtsprechung hat dazu aber inzwischen einheitliche Bewertungsmaßstäbe entwickelt. Demzufolge besteht ein Unterlassungsanspruch des Werbungsadressaten zur Abwehr der Zusendung unerbetener E-Mail entweder aus § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder aus § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Landgericht Traunstein vom 18. Dezember 1997, 2 HKO 3755/97, Landgericht Berlin vom 2. April 1998, l6 O 201/98 und vom 13. Oktober 1998, 16 O 23/98). Die Rechtsprechung greift dabei die bereits zur Telefax-Werbung entwickelten Grundsätze auf. Sie stellt darauf ab, daß es als unzumutbare Belästigung anzusehen ist, wenn der Teilnehmer beim Leeren des elektronischen Briefkastens die unverlangte Werbung unter Aufwand von Zeit und Mühe zunächst bei seinem Provider abholen und dazu eine Telefonverbindung zwischen seinem Computer und dem Provider herstellen muß, wobei für ihn die üblichen Telefonkosten entstehen. Außerdem muß der Verbraucher eine Blockade seiner Mailbox fürchten, die dadurch entstehen kann, daß ihm im Übermaß unverlangte Werbung zugesandt wird, sein Speicherplatz überläuft und er so die für ihn wichtigere Post unter Umständen nicht mehr erhalten kann. Das Landgericht Berlin nimmt dabei auch zu der Frage Stellung, ob durch geeignete Filterprogramme der Umgang mit unverlangt eingehender E-Mail-Werbung so gestaltet werden kann, daß er für den Verbraucher nicht belästigend wirkt. Es zeigt aber gleichzeitig auch Umgehungsmöglichkeiten und Probleme solcher Filtermechanismen auf, so daß zumindest für den derzeitigen technischen Stand im Einsatz von Filterprogrammen kein hinreichender Schutz gesehen wird, der zur Zulässigkeit unverlangter E-Mail-Werbung nach deutschem Recht führen könnte. Das Landgericht Berlin hält außerdem eine freiwi1lige Selbstkontrolle durch werbetreibende und Providerunternehmen allein nicht für ausreichend. Damit ist geklärt, daß die Zusendung unverlangter E-Mail-Werbunq nach geltendem deutschen Recht auch ohne ein ausdrückliches gesetzliches Verbot Unterlassungsansprüche des Werbeadressaten begründet. Die Rechtslage ist insofern mit der Rechtslage bei unverlangt eintreffender Telefaxwerbung vergleichbar. Die deutsche Rechtslage steht auch nicht im Widerspruch zum geltenden Gemeinschaftsrecht. Die bereits verabschiedeten Richtlinien zum Fernabsatz (Richtlinie 97/7/EG) und über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation (Richtlinie 97/66/EG) sowie der Entwurf einer Richtlinie über Finanzdienstleistungen im Fernabsatz erlauben es, in Deutschland an dem geltenden Rechtsstand festzuhalten. Die genannten Richtlinien begründen keinen Umsetzungsbedarf hinsichtlich der E-Mail-Werbung im Sinne einer generellen Zulassung, da sie strengere nationale Regelungen zulassen. Dasselbe gilt für den vom Petenten angesprochenen Vorschlag für eine Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte des Elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt (KOM (1998) 586 endg.). Dieser Richtlinienvorschlag enthält zwar in Artikel 7 eine Bestimmung über unerbetene kommerzielle Kommunikationen; diese Bestimmung erfaßt auch unverlangt übersandte E-Mail-Werbung. Sie enthält jedoch lediglich eine Kennzeichungspflicht für derartige Werbung. Aus ihr ergibt sich nicht, daß unverlangte E-Mail-Werbunq künftig allgemein zulässig wäre. Vielmehr bleibt es nach wie vor der Entscheidung der Mitgliedstaaten überlassen, ob derartige Werbung in ihren Hoheitsgebiet zulässig ist oder nicht. Die derzeitige deutsche Rechtslage trägt dem Schutzbedürfnis des Verbrauchers hinreichend Rechnung. Aus diesem Grunde sieht der Petitionsausschuß keinen Handlungsbedarf. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.